Handout 3.4: Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs

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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat am 28.09.2012 ein Urteil (Az. 7 A 1590/12) verkündet, das die Entscheidung der Vorinstanz in Frankfurt bestätigte. Demnach kann sich eine muslimische Schülerin nicht aus religiösen Gründen vom koedukativen Schwimmunterricht befreien lassen.

Das Gericht wog das Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) und den Auftrag des Staates, die Aufsicht über das Schulwesen wahrzunehmen (Art. 7 I GG) gegeneinander ab. Die Schülerin ist zur Teilnahme am koedukativen Schulunterricht verpflichtet, da ihr erlaubt sei, einen Ganzkörper-Badeanzug zu tragen, der den Geboten ihres Glaubens Genüge tue. Der Staat löse auch mit dem koedukativen Schwimmunterricht seinen Erziehungsauftrag ein, der sich aus der Verfassung ergebe, nämlich alle „Schülerinnen und Schüler zu verantwortungsvollen Staatsbürgern heranzubilden, die gleichberechtigt und verantwortungsbewusst an demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben.“ (Ziff. 43; siehe auch Handout 3.5).

Das Urteil des VGH Kassel vom 28.09.2012 (Az. 7 A 1590/12) ist dokumentiert unter https://www.religion-recht.de/2013/09/vgh-hessen-keine-befreiung-vom-koedukativem-schwimmunterricht-fuer-muslimisches-maedchen/comment-page-1/ (Abruf am 05.07.2021).