Handout 5.5: Menschenrechtsquiz (Übungskarten)

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17-Jährige verrichten Kinderarbeit. Das …
A. ist stets eine Verletzung der Kinderrechte.
B. ist eine Verletzung der Kinderrechte, wenn die Arbeit schädlich ist.
C. ist akzeptabel, falls das gesetzliche Mindestalter zur Aufnahme einer Arbeit unter 17 Jahren liegt.
17-Jährige verrichten Kinderarbeit:
C trifft zu. Die Kinderrechtskonvention42
verbietet Kinderarbeit, wenn sie gefährlich oder eine Form von Ausbeutung darstellt. Sie gibt jedoch Staaten den Spielraum, ein Mindestalter festzulegen für das Verbot der Kinderarbeit festzulegen. Zahlreiche Stimmen drängen darauf, sich auf einheitliche Beschränkungen der Kinderarbeit zu einigen.
Gemäß den internationalen Vereinbarungen zum Recht auf Wasser …
A. sind Staaten verpflichtet, ihre Bürger und Bürgerinnen mit sauberem und gesundem Wasser zu versorgen.
B. dürfen Staaten bei der Wasserversorgung niemanden diskriminieren.
C. dürfen Staaten ihren Bürgern und Bürgerinnen den Zugang zur Wasserversorgung nicht verweigern.
Internationalen Vereinbarungen zum Recht auf Wasser
Dem UNO-Komitee für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zufolge sind B und C korrekt, A trifft nicht zu. Die Erfüllung des Rechtes auf Wasser ist ein Ziel, das die Staaten anstreben müssen, das jedoch nicht von den Bürgern und Bürgerinnen eingefordert werden kann.
Die Todesstrafe …
A. ist grundsätzlich und überall auf der Welt verboten.
B. ist durch ein Gesetz von mehr als 50% der Staaten abgeschafft worden bzw. sie wird nicht mehr praktiziert.
C. darf bei jungen Menschen unter 18 Jahren nicht vollstreckt werden.
Die Todesstrafe:
B und C sind korrekt, A trifft nicht zu. Weder die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte43 noch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)44 enthalten ein ausdrückliches Verbot der Todesstrafe. Zwei Zusatzprotokolle zur EMRK enthalten jedoch ein solches Verbot: Protokoll Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe (28.04.1983)45 und Protokoll Nr.13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe46 (03.05.2020) der Europäischen Menschenrechtskonvention. Beide Protokolle sind von zahlreichen Staaten unterzeichnet bzw. ratifiziert worden47.
Wirtschaftliche und soziale Rechte …
A. sind keine echten Menschenrechte.
B. Die sofortige Erfüllung dieser Rechte für alle Menschen wird von den Staaten nicht erwartet.
C. können von allen Menschen in Europa eingefordert werden.
Wirtschaftliche und soziale Rechte:
B ist korrekt. Auf dem Papier sind wirtschaftliche und soziale Rechte echte Menschenrechte, aber es trifft zu, dass die Verpflichtung, sie zu anerkennen, viel schwächer ist als im Falle zahlreicher bürgerlicher und politischer Rechte. Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IpwskR)48 erwartet von den Staaten, dass sie die Umsetzung dieser Rechte anstreben. Auf europäischer Ebene können Einzelperson ihre Rechte nicht einklagen. Organisationen steht dieses Recht mit Einschränkungen zu.
Gemäß dem Recht auf Bildung …
A. dürfen Einzelpersonen und Gruppen eine Schule eröffnen, solange sie minimale gesetzliche Voraussetzungen erfüllen.
B. gibt es keine inhaltlichen Vorgaben zum Lehr- und Bildungsangebot.
C. sind Staaten verpflichtet, Schulbildung für alle jungen Menschen unter 18 Jahren zur Pflicht zu machen und die entsprechenden Angebote bereitzustellen.
Das Recht auf Bildung:
A ist korrekt, B und C nicht. Internationale Konventionen, wie z.B. die Kinderrechtskonvention, legen fest, dass die Schule die Kinder über die Menschenrechte informieren muss.
Das Recht, als Flüchtling anerkannt zu werden…
A. ist für Menschen bestimmt, die eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer „Rasse“, ihres Glaubens oder politischen Überzeugung haben und deshalb aus ihrem Land geflüchtet sind.
B. ist auch für Menschen gedacht, die wegen eines Bürgerkrieges oder wegen Hungers aus ihrem Land geflüchtet sind.
C. kann von einer Regierung allen Anwärtern und Anwärterinnen verweigert werden, die aus einem Land kommen, das als sicher gilt.

Das Recht, als Flüchtling anerkannt zu werden:

A ist korrekt, B nicht (obwohl Menschen, die aufgrund eines Bürgerkrieges oder wegen Hunger aus ihrem Land geflüchtet sind, in bestimmten Ländern Schutz und Aufnahme finden, ohne dass sie gemäß internationaler Konventionen als Flüchtlinge gelten).
C bezieht sich nicht auf Flüchtlinge gemäß der Genfer Konvention, wird aber in der EU von den meisten Staaten auf Asylsuchende so angewendet.

Glaubensfreiheit …
A. kann Menschen nicht verweigert werden mit der Begründung, sie gehörten einer religiösen Minderheit an.
B. verpflichtet Staaten, Religionen anzuerkennen und finanziell zu unterstützen.
C. kann von einem Staat in keiner Weise eingeschränkt werden.
Glaubensfreiheit:
A ist korrekt. Staaten sind verpflichtet, die Religionsfreiheit zu respektieren. Es gibt aber keine gesetzliche Verpflichtung zur Anerkennung oder finanziellen Unterstützung. Staaten können die Glaubensfreiheit z.B. in den Fällen einschränken, in denen eine Religion mit elementaren Menschenrechten unvereinbar wäre.
Das Recht auf Eigentum …
A. bedeutet nicht, dass ein Staat eine Person nicht enteignen kann, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
B. wird verletzt, wenn z.B. ein ganzes Dorf ohne eine Entschädigung evakuiert wird, weil ein Wasserkraftwerk gebaut wird.
C. erlaubt einem Menschen, gestohlene Güter als sein Eigentum zu betrachten.
Das Recht auf Eigentum:
A und B sind korrekt. C ist offensichtlich falsch.
Wahlrecht
A. Alle Bürger und Bürgerinnen dürfen wählen, auch wenn sie ihre Bürgerrechte verloren haben, weil sie Straftaten verübt haben.
B. Zwei Stimmen pro Person sind erlaubt, falls der Wähler ein Arbeitgeber ist.
C. Niemand muss seine Wahlentscheidung offenlegen.
Wahlrecht:
Nur C ist korrekt. Ein Staat kann Menschen, die ihre Bürgerrechte verloren haben, das Wahlrecht entziehen. Dass alle, die wählen dürfen, die gleichen Rechte haben, ist internationaler Standard; B ist damit undenkbar.
Das Recht der freien Meinungsäußerung …
A. kann eingeschränkt werden, um Menschen vor Verleumdung zu schützen.
B. kann nicht im Interesse der öffentlichen Moral eingeschränkt werden.
C. kann eingeschränkt werden, um religiöser Intoleranz vorzubeugen.
Das Recht der freien Meinungsäußerung …
A und C sind korrekt. Die Freiheit der Meinungsäußerung kann unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt werden. So ist es möglich, die freie Meinungsäußerung durch ein Gesetz einzuschränken zum Schutz der öffentlichen Moral, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der persönlichen Ehre.
Das Recht auf Arbeit …
A. verpflichtet Staaten, Arbeitsplätze für alle ihre Bürger und Bürgerinnen bereitzustellen.
B. bedeutet, dass niemand willkürlich entlassen werden kann.
C. bedeutet nicht, dass eine Regierung Vollbeschäftigung anstreben muss.
Das Recht auf Arbeit:
Nur B ist korrekt. In Europa – jedoch nicht in den Abkommen der UN – sind die Staaten auf das Ziel der Vollbeschäftigung verpflichtet.
Das Recht auf eine gesundheitsförderliche Umwelt …
A. verbietet Staaten, toxische Abfälle zu entsorgen, die den Böden irreversible Schäden zufügen.
B. bezweckt, Menschen, Tiere und Pflanzen zu schützen.
C. ist noch nicht als universal geltendes Recht durchgesetzt.
Das Recht auf eine gesundheitsförderliche Umwelt:
C ist korrekt. Jedoch schützt das Recht auf Gesundheit Menschen vor Schäden, die unmittelbar durch Umweltverschmutzung verursacht werden. Dieser Schutz gilt für Menschen, jedoch nicht Tiere und Pflanzen. Die Afrikanische Charta und die Grundrechtecharta der Europäischen Union , die allerdings keine universelle Gültigkeit haben, enthalten in allgemeiner Form einen Anspruch auf eine gesundheitsförderliche Umwelt.
Das Recht auf Bildung bedeutet …
A. dass für Primarschulkinder (Grundschule) keine Schulgebühren erhoben dürfen; nur die Kosten für Schulexkursionen und Schulbücher können den Eltern berechnet werden.
B. dass der Staat verpflichtet ist sich für eine erfolgreiche Bildung möglichst vieler Schülerinnen und Schüler einzusetzen.
C. dass Staaten allen Schülern und Schülerinnen die gleichen Bildungschancen bieten müssen.
Das Recht auf Bildung:
B und C sind korrekt, da sie auf der Kinderrechtskonvention beruhen. Zu A: Grundsätzlich muss die Primarschulbildung unentgeltlich sein. Das betrifft Schulgebühren sowie weitere indirekte Kosten, die im Schulbetrieb entstehen.
Die Bestrafung von Kindern in Schulen …
A. ist in Form von Prügelstrafe verboten.
B. ist nicht verboten, wenn die Bestrafung nur als seelisch grausam anzusehen ist.
C. kann nur mit Zustimmung der Eltern praktiziert werden.
Die Bestrafung von Kindern in Schulen:
A gilt als korrekt, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Prügelstrafe wiederholt als eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention eingestuft hat – in Übereinstimmung mit der Auslegung der Kinderrechtskonvention durch den UN-Fachausschuss für Kinderrechte. B ist nicht korrekt, da sich das Verbot auf alle grausamen Bestrafungen bezieht. C trifft nicht zu, denn nirgends ist festgelegt, dass die Bestrafung eines Kindes in der Schule vom Einverständnis der Eltern abhängt.
Im Schulunterricht …
A. sollten Umweltfragen nicht behandelt werden.
B. sollten kleine Kinder lernen, ihre Eltern zu respektieren.
C. sollten kleine Kinder von den Menschenrechten hören und mit diesen auch Erfahrungen sammeln können.
Im Schulunterricht …
B und C sind korrekt, da sie sich auf die Kinderrechtskonvention beziehen (Art. 29b-d). Die Konvention bestimmt auch als Bildungsziel, den Kindern Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln (Art. 29e).
Vor Gericht …
A. hat jede Person, die wegen eines Verbrechens angeklagt ist, einen Rechtsanspruch auf einen Verteidiger bzw. eine Verteidigerin.
B. können Menschen nur verurteilt werden, wenn sie ein Geständnis abgelegt haben.
C. haben Angeklagte das Recht auf eine/n unentgeltlichen Dolmetscher/in, wenn die Gerichtsverhandlung in einer für sie fremden Sprache abgehalten wird.
Vor Gericht:
A und C sind korrekt.
Folter…
A. ist zulässig, um Terroranschläge zu verhindern.
B. ist nur zulässig nach der Anordnung durch einen Richter oder eine Richterin.
C. ist stets verboten.
Folter:
C ist korrekt (Folter ist nie zulässig, auch nicht als sog. Rettungsfolter im Falle eines Notstands).
Das Recht auf Leben wird verletzt, wenn …
A. eine Person bei einem Unfall stirbt, der durch die Polizei verursacht wurde, als sie eine andere Person vor einem Angriff auf ihr Leben schützt.
B. jemand aufgrund einer Kriegshandlung stirbt, auch wenn diese legal war.
C. jemand stirbt, weil die Polizei unnötige Gewalt angewendet hat.
Das Recht auf Leben wird verletzt, wenn:
C ist korrekt. Zu A: Das Recht auf Leben könnte verletzt worden sein, wenn die Gewaltanwendung der Polizei unverhältnismäßig war.
Das Recht auf eine Wohnung bedeutet:
A. Alle Staaten müssen dafür sorgen, dass niemand obdachlos ist.
B. sollten Ausländer und Ausländerinnen den gleichen Zugang zu Sozialwohnungen genießen wie die Bürger und Bürgerinnen des Landes.
C. Der Staat sollte sich bemühen, die Zahl der obdachlosen Menschen zu reduzieren.
Das Recht auf eine Wohnung:
B und C sind korrekt.
Das Recht auf ärztliche Versorgung bedeutet:
A. Staaten sind nicht verpflichtet, Arbeitsunfälle zu verhüten.
B. Alle Menschen haben einen Anspruch auf ärztliche Versorgung.
C. Medikamente sollten kostenlos sein.
Das Recht auf ärztliche Versorgung:
B ist korrekt. Man sieht Staaten in der Pflicht, Arbeitsunfälle zu verhüten. Medikamente können kommerziell vertrieben werden.
Das Recht sich frei zu bewegen bedeutet:
A Staat kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit einer Person untersagen, an bestimmten Orten zu wohnen.
B Die Menschenrechte werden verletzt, wenn einer Person, die nicht vorbestraft ist, ein Visum verweigert wird.
C Wer wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, kann in einem Gefängnis inhaftiert werden.
Das Recht sich frei zu bewegen:
A und C sind korrekt. Ein Visum kann jedem verweigert werden, nicht nur vorbestraften Kriminellen. Das Strafrecht kann den Entzug der Bewegungsfreiheit als Strafmaßnahme vorsehen. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zum Schutz der allgemeinen Gesundheit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit sind ebenfalls zulässig, falls sie vom Gesetz vorgesehen sind.

 

42. https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19983207/index.html (Abruf am 12.07.2020)
43. https://unric.org/de/allgemeine-erklaerung-menschenrechte/ (Abruf am 12.07.2020)
44. https://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=basictexts/convention (Abruf am 12.07.2020).
45. https://www.menschenrechtskonvention.eu/protokoll-nr-6-emrk-9269/ (Abruf am 12.07.2020). Artikel 2 Satz 1 lautet: “Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden.”
46. https://www.humanrights.ch/de/menschenrechte-schweiz/inneres/ratifizierungen/todesstrafe-protokoll-nr-13-emrk-tritt-kraft (Abruf am 12.07.2020).
47. Ebd.
48. https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19660259/index.html (Abruf am 12.07.2020)