Handout 5.4: Geschäftsordnung des Fischerkonvents

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§ 1 Die Versammlungsleitung
  1. Der Versammlungsleitung (im folgenden VL) eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen.
  2. Die VL führt die Rednerliste. Grundsätzlich gilt dabei die Reihenfolge der Wortmeldungen, jedoch sind Abweichungen möglich; vgl. § 4 Ziff. 1.
  3. Auch Mitglieder der VL sind berechtigt, an Debatten und Abstimmungen teilzunehmen. Will sich ein Mitglied der VL an der Debatte beteiligen, so hat es während dieser Zeit die Leitungsfunktion abzugeben.
  4. Die VL kann die Redezeit für alle Redner/innen beschränken. Nach entsprechender Ansage kann sie Redner/innen, die das Limit überschreiten, das Wort entziehen.
  5. Die VL bestimmt zwei Protokollführer/innen, die die Beschlüsse des Konvents festhalten.
  6. Die VL ist für den ordnungsgemäßen Verlauf des Konvents verantwortlich. Bei der Verhängung von Sanktionen hat sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
§ 2 Die Tagesordnung
  1. Die Tagesordnung wird dem Konvent zu Beginn per Aushang mitgeteilt. Sie gilt, wenn niemand widerspricht, als angenommen.
  2. Der Konvent kann jederzeit über Anträge auf Änderung der Tagesordnung entscheiden.
§ 3 Redner/innen
  1. Alle Fischer/innen haben Rederecht. Sie dürfen nur sprechen, wenn ihnen die VL das Wort erteilt hat.
  2. Wortmeldungen sind per Handzeichen möglich.
  3. Die Redner/innen sprechen vom Rednerpult aus. Sie sprechen in freiem Vortrag. Sie können hierbei Aufzeichnungen und Mittel zur Veranschaulichung (z.B. Schaubilder) benutzen.
§ 4 Debatte
  1. Die VL achtet darauf, dass Vertreter/innen unterschiedlicher Meinung zu Wort kommen.
  2. Anträge auf Schluss der Rednerliste sind möglich, wenn Ziff. 1 erfüllt ist. Der Konvent entscheidet über Anträge auf Schluss der Rednerliste mit einfacher Mehrheit.
  3. Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zum Wort, so erklärt die VL die Debatte für geschlossen.
§ 5 Antrag zur Geschäftsordnung
  1. Alle Teilnehmer/innen des Konvents sind berechtigt, jederzeit Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen, z.B. nach § 4 Ziff. 2.
  2. Anträge zur Geschäftsordnung werden durch das Heben beider Hände angezeigt. Sie haben Vorrang.
  3. Wer einen Antrag zur Geschäftsordnung stellt, kann diesen kurz begründen. Eine Gegenrede ist möglich. Anschließend wird ohne Aussprache abgestimmt.
  4. Der Konvent entscheidet über Anträge zur Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Anträge und Abstimmung
  1. Arbeitsgruppen und einzelne Fischer/innen können Anträge stellen.
  2. Der Konvent beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Die VL leitet die Abstimmung und stellt das Ergebnis fest.
  4. Der Konvent stimmt per Handaufheben ab.
  5. Während der Abstimmung ist keine Wortmeldung, auch kein Antrag zur Geschäftsordnung, zulässig.

Quellennachweis: Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) https://www.btg-bestellservice.de/pdf/10080000.pdf (Abruf am 05.07.2021).