Handout 9.4: Informations- und Meinungsfreiheit: die Voraussetzung demokratischer Teilhabe

Living Democracy » Textbooks » Handout 9.4: Informations- und Meinungsfreiheit: die Voraussetzung demokratischer Teilhabe

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR), Artikel 19 Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein,…

Read More…

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR), Artikel 19

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK),
Art. 10

  1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. (…)
  2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden. (…)

Republik Österreich

Die EMRK hat in Österreich Verfassungsrang. Art. 10. EMRK gilt somit in Österreich.

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG), Art 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen

Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit

  1. Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
  2. Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äußern und zu verbreiten.
  3. Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

Art. 17 Medienfreiheit

2 Zensur ist verboten.

Lesehilfe

In allen Rechtsquellen ist „jeder“ oder „jede Person“ Adressat oder Adressatin der Informations- und Meinungsfreiheit – ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit.

Quellennachweise

AEMR: www.un.org/Depts/german/menschenrechte/aemr.pdf (Abruf am 16.02.2021).

EMRK: https://www.echr.coe.int/documents/convention_deu.pdf (Abruf am 16.02.2021).

BV: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de (Abruf am 16.02.2021)

GG: https://www.bundestag.de/gg

PDF unter https://www.bpb.de/shop/buecher/grundgesetz (Abrufe am 16.02.2021).
Parlament der Republik Österreich: Das Bundes-Verfassungsgesetz. https://www.parlament.gv.at/PERK/VERF/BVG/ (Abruf am 16.02.2021).

$vol_num
Editors

Authors

Volume (4)